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Silvia Paler

Kanzlei für Zivilrecht Meran / Naturns

Die Anwaltskanzlei bietet sowohl eine allumfassende, außergerichtliche Rechtsberatung, als auch den Beistand bei Gerichtsverfahren in allen Bereichen des Zivilrechtes, Verwaltungsrechtes und Strafrechtes an.

Es freut mich Ihnen mitteilen zu können, dass ich seit 1. März 2022 eine enge Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei IOOS aus Bozen besteht.

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Archiv

Geschätzte Kundin, geschätzter Kunde!

Es freut mich Ihnen mitteilen zu können, dass ich seit 1. März 2022 eine enge Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei IOOS aus Bozen eingegangen bin. Ich bin weiterhin Ihre direkte Ansprechpartnerin für alle Anliegen und empfange Sie in meiner Kanzlei in Meran und Naturns. Mit einem erweiterten Team von spezialisierten Anwälten ist es mir somit möglich, Sie noch effizienter und gezielter beraten und begleiten zu können. Ich bedanke mich für die bisherige Zusammenarbeit und vorweg für Ihr künftiges Vertrauen!

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Der Wucherzins ist seit jeher ein leidiges und sehr angeregt diskutiertes Thema, sowohl für Banken und Kreditinstitute, als auch für Firmen – und Privatkunden.

Der Wucher besteht in der Ausreichung einer Finanzierung durch ein Kreditinstitut, wobei als Gegenleistung neben der Rückzahlung des Kapitals ein Zinssatz vereinbart wird, der den gesetzlich festgelegten Höchstzinssatz überschreitet und bei dessen Festlegung alle Spesen und Gebühren des Vertrages, mit Ausnahme eventueller Steuern, berücksichtigt werden und beinhaltet sind.

Der Wucherzins ist seit Jahren im Fokus des Gesetzgebers, wobei das Gesetz Nr. 108/1996 dessen normative Grundlage bildet. Durch die Vorsehung eines Wuchergesetzes wollte man vor allem die Wirtschaftskriminalität eindämmen, wobei die Normierung durch Rundschreiben der Bankit, sowie durch trimestrale Ministerialdekrete des Finanzministeriums zur Festlegung des TEGM vervollständigt wird.

Nun sind allerdings bei Finanzierungsverträgen neben den vertraglichen Zinsen auch noch die so genannten Verzugszinsen vorgesehen, die dann fällig und geschuldet sind, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung der Raten in Verzug ist. Dieser Verzugszinssatz hat vor allem die Funktion eines Schadenersatzes für die nicht termingerechte Rückerstattung der geschuldeten Beträge.

Vorwiegend aus diesem Grund waren sich die Höchstgerichte bis heute aber nicht einig, ob die oben genannten Verzugszinsen bei der Wucherschwelle ebenfalls zu berücksichtigen sind oder nicht, oder ob dafür nur die vertraglichen Zinsen relevant sind.

Mit einem jüngst erlassenen Urteil des Vereinten Sektionen des Kassationsgerichtshofes in Rom vom September dieses Jahres (Kass. 19597/2020) wurde dieser Widerspruch in der Rechtsprechung nunmehr allerdings ausgeräumt und ein für alle Mal geklärt, dass auch beim Verzugszinssatz von den Kreditinstituten die Wucherschwellen einzuhalten sind. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch jener Zinssatz bereits bei Ausreichung der Finanzierung und somit bei Abschluss des Kreditvertrages vereinbart wird und somit vorhersehbar ist.

Die Folgen für die Überschreitung der Wucherschwellen sind schwerwiegend und weitreichend, nachdem dieselbe nicht nur einen Straftatbestand erfüllt, sondern daneben auch noch zur Folge hat, dass vom Kreditnehmer überhaupt keine Zinsen geschuldet sind.

Die Folgen für die Überschreitung der Wucherschwellen sind schwerwiegend und weitreichend, nachdem dieselbe nicht nur einen Straftatbestand erfüllt, sondern daneben auch noch zur Folge hat, dass vom Kreditnehmer überhaupt keine Zinsen geschuldet sind.

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Obwohl es heutzutage unterschiedlichste Zahlungsmöglichkeiten gibt, greifen viele Menschen immer noch gerne auf den Scheck als Zahlungsmittel zurück. Davon geht zwar grundsätzlich keine Gefahr aus, allerdings ist trotzdem Vorsicht geboten. Ein Beispiel gefällig?

 

Sie durchstöbern das Internet nach einem schönen Gebrauchtwagen. Aufgrund der zahlreichen Angebote werden Sie schnell fündig und kontaktieren den Verkäufer telefonisch. Bald sind sie sich über den Preis und die restlichen Vertragsbedingungen einig, wobei Ihnen der Verkäufer mitteilt, dass die Zahlung, zu Ihrer eigenen Sicherheit, mittels Zirkularscheck zum Zeitpunkt der Autoübergabe erfolgen soll. Als Beweis für Ihre Glaubwürdigkeit verlangt der Verkäufer zudem vorab eine Kopie des Schecks per E-Mail. Nach kurzem Zögern kommen Sie dem Wunsch nach und übermitteln die geforderte Abschrift.

In den darauffolgenden Tagen ist der Verkäufer dann plötzlich unerreichbar und es gelingt Ihnen auch nicht mehr, einen Termin für die Autoübergabe zu fixieren.

Als sie enttäuscht beschließen, Ihre Bank aufzusuchen, um den Scheck zu stornieren, müssen Sie feststellen, dass derselbe bereits eingelöst worden ist und dies obwohl sich das Original noch immer in Ihrem Besitz befindet!

Leider sind solche Situationen keine Seltenheit und es besteht in diesen Fällen kaum Hoffnung, den Täter ausfindig zu machen. Die Strafanzeige verläuft im Sand und es gibt keine Möglichkeit, das Geld zurückzubekommen.

Es bleibt die Möglichkeit einer Klage auf Schadenersatz gegen die auszahlende Bank.

Doch auch dies ist mit Schwierigkeiten verbunden, zumal die gefälschten Schecks den Originalen in den meisten Fällen sehr ähnlich sind.

Für die Mitarbeiter der Bank gilt zwar eine verstärkte Sorgfaltspflicht, die so genannte „berufliche Sorgfalt“, weil man davon ausgeht, dass ein Bankbeamter die technischen Kenntnisse und auch die nötige Erfahrung hat, eine Scheckfälschung von einem Original zu unterscheiden, wenn ihm das aber dennoch aufgrund der starken Ähnlichkeit mit einem Original nicht möglich ist, wird das Gericht zum Schluss kommen, die Ansprüche auf Schadloshaltung durch die Bank abzuweisen.

Hinzu kommt, dass das Gericht, gemäß mehrheitlicher Rechtsprechung, auch das eigene Verhalten des Scheckinhabers prüfen muss.

Die Gerichte vertreten dahingehend die Ansicht, dass das vorschnelle Versenden einer Kopie des Schecks eine Mitschuld des Inhabers am Eintreten des Schadensereignisses zur Folge hat, was bedeutet, dass die Verantwortung der Bank entsprechend gekürzt und die anerkannte Schadenssumme reduziert wird.

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Die COVID-19 Pandemie stellt alle, Unternehmen, Familien und Arbeitnehmer vor große Herausforderungen.

 

Jetzt, nachdem (zumindest in Südtirol) die ersten Betriebe nach einem endlos scheinenden vollständigen Stillstand langsam wieder ihre Arbeit aufnehmen, ergeben sich durch die starke Verzögerung der gewohnten Arbeitskreisläufe, sowie durch die stark eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen erhebliche Probleme. Insbesondere müssen unzählige Verträge (Lieferverträge, Mietverträge, Pachtverträge, Kaufverträge, Kreditverträge usw.) und deren Bedingungen neu verhandelt, überarbeitet oder gar aufgelöst werden.

Ein korrektes Vorgehen bei den nötigen Verhandlungen ist unbedingt erforderlich und es geht vor allem darum, herauszufinden, unter welchen Bedingungen ein Vertrag aufgelöst oder eben neu verhandelt werden kann.

Eine Vertragsauflösung ist laut italienischem Zivilgesetzbuch unter drei Voraussetzungen möglich: 1) die Nichterfüllung der vertraglichen Leistung durch eine Vertragspartei, wobei die andere Partei in der Folge die Erfüllung oder eben die Aufhebung des Vertrages verlangen kann, unbeschadet der Leistung eines Schadenersatzes; 2) die nachfolgende Unmöglichkeit einer Vertragsleistung, mit der Folge, dass die andere Partei die Leistung nicht verlangen kann, bzw. eine eventuell bereits erhaltene (Teil)Leistung zurückgeben muss; 3) die übermäßige Belastung einer der Parteien aufgrund eines außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Ereignisses.

Im zweiten, wie auch im dritten Fall, wird die Erbringung der vertraglich vorgesehenen Leistung einer der beiden Vertragsparteien durch einen bestimmten, nachträglich eingetretenen Umstand unmöglich oder ist übermäßig erschwert. Der eingetretene Umstand darf dabei nicht in der Kontrollgewalt des Betroffenen sein, da derselbe das Eintreten der Unmöglichkeit der Erbringung in diesem Fall verhindern muss.

Konkret kann es sich bei den nachträglich eingetretenen Umständen zum Beispiel um eine höhere Gewalt oder einen Zufall handeln, wobei die aktuelle Pandemie sicher als höhere Gewalt anzusehen ist, die somit eine mögliche, ganze oder auch nur teilweise Vertragsauflösung bewirken kann. Dabei gibt es allerdings klare Regeln zu befolgen, die auf das jeweilige Vertragsmodell anzupassen sind, nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass der Beweis des Eintretens der höheren Gewalt und die tatsächliche und konkrete Auswirkung auf den jeweiligen Vertrag vom Schuldner erbracht werden muss. Nicht notwendig ist es hingegen, dass die höhere Gewalt für den Schuldner vorhersehbar war.

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Mit zwei brandaktuellen Entscheidungen, nämlich mit den Beschlüssen Nr. 1136/2020 und Nr. 4899/2020 hat der Oberste Kassationsgerichtshof kürzlich entschieden, dass auch ein reiner Verdacht auf Untreue zu einer Schuldanlastung der Trennung im Verfahren vor Gericht führen kann. 

 

Der Verdacht kann z.B. anhand von Fotos belegt werden, in denen der Ehepartner / die Ehepartnerin in intimen (wenn auch nicht eindeutigen) Situationen mit einer dritten Person abgebildet ist, wobei die Höchstrichter ihre Entscheidungen vor allem auf der Grundlage getroffen haben, dass auch lediglich die reine Vermutung einer außerehelichen Beziehung des Ehepartners die Würde und Ehre des anderen verletzt, auch wenn der tatsächliche Seitensprung nicht nachgewiesen werden kann.

Dabei ist es ausreichend, dass das erstinstanzlich angerufene Gericht die zweifelhaften Fotos, auch wenn sie keinerlei eindeutige Handlungen abbilden, korrekt, nachvollziehbar und objektiv interpretiert, mit der Folge, dass die Berufungsgerichte nachher keine Möglichkeit mehr haben, die erstinstanzliche Entscheidung zu widerrufen oder korrigieren.

Die Folgen einer Schuldanlastung bei der Trennung sind darüber hinaus keinesfalls zu unterschätzen.

Der für schuldig befundene Ehepartner verliert zum Beispiel das Anrecht auf Zuerkennung eines Ehegattenunterhalts, welcher ihm/ihr sonst zustehen würde, er/sie verliert bereits nach der Trennung sämtliche Erbansprüche, die ansonsten erst im Zuge einer Scheidung verfallen würden, genauso, wie das Recht auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente.

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Die indirekte Schenkung

Kürzlich haben die Vereinten Sektionen des Obersten Kassationsgerichtshofes in Rom ein Urteil gefällt, welches ein lang diskutiertes und bei Erbregelungen in Familien häufig vorkommendes Thema aufgreift: die indirekte Schenkung an Familienmitglieder und dessen rechtliche und steuerliche Folgen.

Wem ist es nicht schon passiert, zu Lebzeiten seinen Nachlass regeln zu wollen und in diesem Zusammenhang einem Kind eine größere Summe Bargeld – meistens anhand einer Überweisung auf dessen Konto – auszubezahlen?

Wer eine solche Aktion plant, sollte Vorsicht walten lassen und sich vorab genau über die rechtlichen Auswirkungen informieren. Es kann bei suspekten Überweisungen nämlich sowohl zur Blockierung des Kontos durch die zuständige Bank, als sogar zur tatsächlichen Sequestrierung des Kontos durch die Behörden kommen.

Das oben genannte Urteil Nr. 18725 vom 27.07.2017 der Vereinten Sektionen des Kassationsgerichtshofes hat festgelegt, dass die Überweisung einer gewichtigen Geldsumme an Kinder als direkte Schenkung anzusehen ist und als solche – bei sonstiger Nichtigkeit (!) – mit öffentlicher, d.h. notarieller Urkunde erfolgen muss. Was bedeutet, dass die Überweisung in Ermangelung eines entsprechenden, vor dem Notar unterschriebenen Schenkungsvertrages nichtig ist, mit allen damit verbundenen Konsequenzen (notwendige Rückabwicklung, Ungültigkeit gegenüber anderer Erben usw.). Die geschenkte Summe gilt vor dem Gesetz als nie ausbezahlt!

Laut Art. 783 des ZGB ist nämlich nur eine Schenkung von mäßigem Wert ohne besondere Formvorschriften durchführbar, wobei dabei aber die wirtschaftliche Situation des Schenkenden genau berücksichtigt und geprüft werden muss. Für einen Angestellten mit einem Monatslohn von circa Euro 1.500,00 kann eine Schenkung über einen Betrag von Euro 10.000,00 bereits gewichtig sein, während ebendiese Summe bei einem Großunternehmer mit einem jährlichen Einkommen von z.B. Euro 500.000,00 keine größeren Auswirkungen auf dessen finanzielle Situation hat.

Zudem gilt es zu beachten, dass die Überweisung bei entsprechender Angabe nicht nur des Grundes der Überweisung selbst, sondern auch des tatsächlichen Rechtsgrundes durchgeführt wird. Und es gilt darauf zu achten, woher das Geld, welches überwiesen wird, stammt. Es muss sich selbstverständlich um Geld rechtmäßiger Herkunft handeln, d.h., Geld welches selber verdient, geerbt oder mittels Schenkung übertragen worden ist. Bei der Überweisung kann als Grund z.B. „Geschenk an meinen Sohn Titus“ angegeben werden oder aber „zinsloses Darlehen an meine Tochter Caia“ (letzteres, wenn es sich z.B. um einen nicht geschenkten, sondern nur geliehenen Geldbetrag handelt).

Schlussendlich ist es ratsam, auch bei kleineren Rechtsgeschäften, die keine notarielle Urkunde erfordern, immer eine schriftliche, privaturkundliche Vereinbarung zu verfassen, in welcher die einzelnen Bedingungen des Abkommens festgehalten werden. Diese Vereinbarung kann dann unterzeichnet und bevorzugter Weise mittels zertifizierter E-Mail zwischen den interessierten Parteien ausgetauscht werden.

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GDPR

Am 25. Mai 2018 ist in Italien die so genannte “General Data Protection Regulation”, kurz GDPR, also die europäische Richtlinie zum Datenschutz in Kraft getreten.

Die Richtlinie sieht eine Reihe von neuen Verpflichtungen und Auflagen für Unternehmen und Freiberuflern vor, welche persönliche Daten verwalten und verarbeiten, wobei die neuen Auflagen zum Teil nicht mit dem bis heute gültigen Privacy Kodex (G.v.D. 196 vom 30. Juni 2003) vereinbar sind.

Die Richtlinie wurde bereits vor zwei Jahren verabschiedet, in den Mitgliedsstaaten greift sie aber erst im Mai 2018, wobei sie jedoch keiner eigenen Umsetzung durch eine nationale Norm bedarf, sondern direkt anwendbar ist, was bedeutet, dass Unternehmen und Freiberufler die neuen Auflagen ab 25. Mai 2018 jedenfalls zu erfüllen haben.

Insgesamt umfasst die GDPR 99 Artikel, welche eine Reihe von Verpflichtungen vorsehen, die in direktem Zusammenhang mit Art und Umfang der Unternehmensstruktur bzw. Freiberuflergemeinschaft stehen, sowie mit der Art der Daten, die die jeweilige Struktur zu verarbeiten hat.

Zu den dringlichsten gehören dabei sicherlich die Ernennung des so genannten „Data Protection Officer“, welcher nachweislich spezifische, technische Kenntnisse im Bereich der Datenverarbeitung haben muss, die Führung und regelmäßige Aktualisierung eines so genannten Registers der Datenverarbeitung (registro dei trattamenti) und die korrekte Verwaltung so genannter „data breaches“, d.h. eventueller Verletzungen bei der Verarbeitung und Verwaltung personenbezogener Daten.

Die Informationspflicht und die Zustimmung zur Datenverarbeitung durch den Betroffenen werden als Verpflichtungen aus dem heute gültigen Datenschutzkodex (GvD 196/2003) übernommen, jedoch abgeändert und teilweise durch neue Inhalte ergänzt.

Der Grundgedanke der neuen Richtlinie ist die so genannte “accountability”: eine operative Strategie, die auf eine substanzielle Umsetzung der vorgesehenen Verpflichtungen und deren externe Überprüfbarkeit abzielt.

Die vorgesehenen Strafen im Falle einer Nichterfüllung sind äußerst hoch, wobei sie zum Teil in Form eines Prozentsatzes auf den Umsatz des Unternehmens – der Freiberuflervereinigung vorgesehen sind.

Es ist also auf jeden Fall ratsam, sich termingerecht um die Umsetzung zu kümmern und damit Fachleute zu beauftragen, die eine einschlägige Ausbildung und Vorbereitung in der Materie vorweisen können.

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Die Reform des Konkurswesens

Im November 2017 wurde die Reform des Konkursgesetzes (königl. Dekret 267/1942) mit Gesetz Nr. 155/2017 vom italienischen Parlament verabschiedet.

Das Gesetz ist seit dem 14.11.2017 in Kraft und überträgt der Regierung die Aufgabe, die Reform der Unternehmenskrise und der Insolvenz eines Unternehmens mittels Verabschiedung von verschiedenen Legislativdekreten umzusetzen.

Gerichtliche Liquidierung statt Konkurs

Als einer der wichtigsten Neuerungen gilt allen voran die Streichung des Begriffs „Konkurs“, welcher durch jenen der „gerichtlichen Liquidierung“ ersetzt wird. Man möchte damit den negativ behafteten Begriff „Konkurs“ und somit jenen des gescheiterten Unternehmers aus dem Gesetzestext entfernen.

Möglichkeit einer Schuldbefreiung innerhalb von 3 Jahren

Die Möglichkeit einer Schuldbefreiung innerhalb von 3 Jahren ab Eröffnung des gerichtlichen Liquidierungsverfahrens, unabhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses desselben ist vorgesehen. Es wird eine außergerichtliche Vor – Phase der gerichtlichen Liquidierung eingeführt, wo der Unternehmer über ein öffentliches Organ darin unterstützt wird, die sich anbahnende Krise abzuwenden. Während dieser Phase wird eine Übereinkunft mit den Gläubigern unter Aufsicht eines, im Bereich Unternehmenskrisen spezialisierten Gerichts vorangetrieben.

Die Funktion der Kontrollorgane wird verstärkt und ausgebaut, ihnen wird eine aktive Rolle bei der Identifizierung und Aufzeigung erster Anzeichen einer Krise übertragen, mit entsprechender Kontrollfunktion gegenüber den Verwaltungsorganen, dass die verschiedenen Möglichkeiten zur Abwendung derselben vom Unternehmen auch innerhalb der vorgesehenen Fristen umgesetzt werden.

Zugang zu Unternehmensfinanzierungen

Vorgesehen sind zudem Förderungen für einen leichteren Zugang zu Unternehmensfinanzierungen für Kleinunternehmen und die Möglichkeit der Bestellung von Realgarantien auf zukünftigen, jedoch bereits bestimmbaren Gütern.

Es wird das Institut des gerichtlichen Vergleichs gefördert, allen voran jenes Vergleichs, der die Kontinuität und die Weiterführung des Betriebes gewährleistet (concordato in continuità) und es soll die Möglichkeit einer vereinheitlichten Prozedur für Unternehmensgruppen bei ein und demselben Gericht vorgesehen werden.

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Abstrakt zum Artikel aus „IL FORO TRENTINO“

Der geschlossene Hof und das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht

Das Rechtsinstitut des geschlossenen Hofes hat im deutschen Recht seinen Ursprung und kommt in Tirol erstmals im VI Jahrhundert vor.
Heute gilt der geschlossene Hof, welcher erstmals 1926 in der „Tiroler Landesordnung“ schriftlich definiert wurde, vor allem in Südtirol als bewährtes Modell, wobei es vorwiegend darum geht, die Zerstückelung des bäuerlichen Eigentums zu verhindern.

Dasselbe Ziel verfolgt auch der nationale Gesetzgeber mit den Bestimmungen zum landwirtschaftlichen Vorkaufsrecht, welches für Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke einerseits, sowie für angrenzende selbstbebauende Landwirte andererseits vorgesehen ist.

Lehre und Rechtsprechung haben sich mit beiden Themen auseinandergesetzt und sich darüber hinaus mit der Frage beschäftigt, wie die Bestimmungen zum geschlossenen Hof auf Landesebene einerseits mit den nationalen Bestimmungen zum landwirtschaftlichen Vorkaufsrecht andererseits vereinbar sind.

Der italienische Artikel in voller Länge:

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INTERVENTO DELL’ AVV. SILVIA PALER
Consigliere Ordine Avvocati Bolzano

Con il concetto di “maso chiuso” o “Geschlossener Hof” s’intende l’istituto giuridico altoatesino per cui una proprietà immobiliare, alla morte del proprietario, non viene suddivisa fra i coeredi, ma vie- ne intestata ad una sola persona, il c.d. assuntore del maso.

L’istituto deriva originariamente dal diritto barbarico ed è stato introdotto in Tirolo per la prima volta nel VI secolo. Il termine deriva dall’espressione “Hof” che indicava genericamente il podere, mentre chiuso doveva verosimilmente contraddistinguere il concetto d’indivisibilità. Sotto questo aspetto, il sistema ereditario germanico si differenziava in particolar modo da quello romano: pre- vedeva la prevalenza della conservazione dell’integrità del podere e della sua capacità di produrre un reddito idoneo a mantenere un nucleo familiare sul diritto successorio degli eredi.

La regola germanica è stata applicata in vario modo nei paesi nordici fino alle Alpi. In Tirolo ha trovato la sua applicazione più stabile e tipica: l’istituto del maso chiuso, così chiamato già dal 1795 e per lunghi secoli regolato dalla sola consuetudine, è stato ufficializzato per la prima volta nel 1926 dalla “Tiroler Landesordnung” per rimanere in vigore – nei territori trasferiti all’Italia – fino al 1929. Con l’estensione della legislazione del Regno d’Italia alle c.d. “nuove provincie” l’istituto del maso chiuso sparì dal codice, ma ha ciononostante continuato ad essere applicato, prevalendo nella popolazione la consapevolezza della legittimità sostanziale delle regole tradizionali anche se non codificate. La disciplina è stata poi reintrodotta nel 1948, laddove l’art. 11 dello Statuto dell’Autonomia stabiliva la competenza primaria della Provincia di Bolzano in materia di “ordinamento delle minime unità culturali, ordinamento dei masi chiusi e comunità familiari rette da antichi statuti o consuetudini.”

Dopo lunghe ed aspre trattative iniziate nel 1952 è stata approvata la legge n. 1 del 29 marzo 1954, sottoposta al vaglio della Corte Costituzionale soprattutto per la disparità di trattamento tra coeredi di pari grado, alla quale susseguivano una serie di interventi correttivi ed integrativi, sfociati a loro volta nell’emanazione del T.U. n. 32/1978. Dopo l’intervento della legge n. 10/1982 sul ”Erbhof”, è stata infine approvata la L.P. n. 17/2001 tutt’oggi in vigore.

Con riferimento ai diritti di prelazione nel contesto delle norme sul maso chiuso bisogna osservare innanzitutto come l’attuale legge escluda il diritto di prelazione per il confinante di un maso, mentre tale diritto viene riconosciuto all’affittuario coltivatore diretto nel caso di alienazione del maso a soggetti diversi dal coniuge o da parenti entro il quarto grado. In particolare, il diritto di prelazione spetta anche quando l’affittuario ha in affitto solo una parte dei fondi; nel caso di più aventi diritto, la preferenza spetta a chi ha in affitto la sede o la maggior parte degli stabili del maso, e successiva- mente, agli affittuari che dimostrino di possedere i migliori requisiti per garantire la conduzione e la coltivazione diretta e la futura sussistenza del maso (non più – com’era nella disciplina previgente – all’affittuario con la maggiore estensione dei fondi coltivati). È previsto un diritto di prelazione a favore dei familiari entro il secondo grado di parentela che collaborano nel maso e vivono nel medesimo in caso di alienazione dello stesso o di parte di esso a persone imparentate oltre il secondo grado.

Viceversa, al proprietario di un maso, coltivatore diretto, spetta il diritto di prelazione sui terreni agricoli confinanti sulla base della legge sulla prelazione agraria n. 817/1971.

Tale ultimo principio non è – fra l’altro – sempre stato così pacifico. Alcune sentenze del Tribunale di Bolzano (poi riformate in sede di appello con la sentenza della Corte d’Appello di Trento – Bolzano del 26 maggio 2003, in dir. e giur. agr. 2004, 185) affermavano infatti che il maso chiuso avrebbe già una dimensione ideale che non necessita di un aumento in forza del diritto di prelazione riconosciuto in capo al suo proprietario.

Al contrario si era sostenuto che la prelazione doveva applicarsi senz’altro, considerando che la legge provinciale stabilisce un limite molto ampio alle dimensioni ottimali di un maso, pari ad una consistenza di terreni idonea a dare reddito ad un nucleo familiare di almeno quattro persone. L’unico limite all’ampliamento del maso attraverso l’esercizio della prelazione è quindi costituito dalla necessaria autorizzazione da parte della Commissione Masi Chiusi territorialmente competente, titolare del potere di accertamento sulla redditività ideale raggiunta. Ogni limitazione al diritto di prelazione si porrebbe infatti in contrasto con la normativa agraria italiana, volta a favorire l’ampliamento delle aziende agricole per consentirne un adeguato sfruttamento e consentire ai contadini di godere di un tenore di vita adeguato al loro impegno, oltre a contrastare con la normativa europea che vieta restrizioni alla libertà di iniziativa economica e di concorrenza.

Va precisato in particolare che, se il terreno è staccato da un maso chiuso, l’acquirente lo dovrà aggregare al suo, se si tratta invece di un c.d. terreno “volante” (walzende Parzelle) potrà rimanere tale anche in capo al nuovo proprietario, senza necessaria incorporazione nel maso.

La prelazione agraria non opera invece, se il trasferimento avviene con negozi giuridici diversi dalla compravendita, come ad esempio la permuta, la donazione o il conferimento in società.

Va rilevato infine che con sentenza n. 405 di data 07.12.2006, la Corte Costituzionale ha affermato la legittimità costituzionale delle norme provinciali che prevedono l’esclusione dal diritto di prelazione per trasferimenti d’immobili assoggettati al vincolo di bene culturale “nel caso di trasferimento della proprietà in seguito a successione aziendale entro il quarto grado di parentela facenti parte di un maso chiuso”. Sostiene infatti la Corte, che “le norme censurate, essendo non soltanto predisposte alla tutela dell’indivisibilità del maso, ma soprattutto finalizzate a mantenere la connessione con la compagine familiare, […] giustificano, in materia di masi chiusi, le deroghe alla disciplina generale senza violazione dell’art. 3 della Costituzione. […] Poiché entrambe le disposizioni impugnate sono dirette alla tutela del maso chiuso con riguardo alle peculiarità di siffatto bene, esse non contrastano neanche con l’art. 9 Cost. che attribuisce lo sviluppo della cultura e la tutela dei beni culturali e del paesaggio alla Repubblica in tutte le sue articolazioni e non soltanto allo Stato.”

Precisa infine la Corte che resta ferma l’obbligo della denuncia del trasferimento del maso nelle circostanze suindicate, considerando che la normativa non si esaurisce nel rendere possibile la prelazione stessa, ma ha la fondamentalmente la funzione di rendere nota la titolarità dei beni nei tempi e con le modalità stabilite all’organo cui spetta la loro salvaguardia.

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Das nunmehr in Kraft getretene und sehr umstrittene G.D. 14/2016 über gleichgeschlechtliche Partnerschaften und faktische Lebensgemeinschaften, die so genannte „Legge Cirinnà“ sieht folgende Neuigkeiten vor.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften:

Die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften werden vor dem Gesetz anerkannt.

Ein Bund zwischen volljährigen Personen gleichen Geschlechts wird der Ehe in vielen Punkten gleichgestellt, vor einem Standesbeamten und zwei Zeugen vollzogen und beim Standesamt registriert. Das Gesetz sieht außerdem bestimmte Umstände vor, unter denen ein Bund zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht möglich ist, wie z.B. das noch Bestehen einer Ehe.

Die betroffenen Personen haben laut Gesetz die Pflicht zur gegenseitigen moralischen Unterstützung, sowie – jeder im Ausmaß seiner eigenen finanziellen Fähigkeiten – zum Beitrag an den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Paares, sowie die Pflicht zum Zusammenleben unter einem Dach. Die Pflicht zur gegenseitigen Treue ist hingegen nicht vorgesehen.

Jeder Partner kann den Nachnamen des anderen annehmen und hat in Bezug auf die Erbansprüche und Hinterbliebenenrente dieselben Rechte wie ein Ehepartner.

Der Vermögensstand ist grundsätzlich jener der Gütergemeinschaft, es sei denn, es wird die Gütertrennung beim Vollzug des Bundes vor dem Standesbeamten gewählt.

Faktische Lebensgemeinschaften – „convivenze di fatto:

Eine faktische Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes können sowohl Partner gleichen Geschlechts, als auch Mann und Frau eingehen. Die Definition ist jene eines tatsächlichen, stabilen Zusammenlebens zweier Menschen, die miteinander durch ein Gefühlsverhältnis verbunden sind, sich gegenseitig moralisch und finanziell unterstützen und ihren Lebensmittelpunkt in derselben Gemeinde haben.

Diesen Paaren sind ähnliche Rechte vorbehalten wie den Ehepaaren, so z.B. das Recht betreffend das Wohnrecht im Falle des Ablebens des Partners, das Recht auf Schadenersatz im Falle einer unrechtmäßigen Handlung, das Besuchsrecht bei Krankheitsfällen usw.

Die betroffenen Paare können laut Gesetz ihre gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche durch einen Vertrag regeln, welcher vor einen Rechtsanwalt oder einem Notar abgeschlossen werden muss. Der Vertrag gilt als aufgelöst, wenn einer der Partner daraus zurücktritt oder verstirbt, oder wenn einer der beiden eine Ehe eingeht.

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Kürzlich ist im Bereich des Bankenrechts das so genannte neue Bankendekret „decreto banche“ Nr. 59/2016 in Kraft getreten, welches im Bereich der Zwangsvollstreckungen folgende, wesentliche Neuigkeiten vorsieht.

  1. Der Widerspruch gegen eine Pfändung ist unzulässig, wenn er nach der Verhandlung zur Anordnung des Verkaufs der gepfändeten Liegenschaften eingebracht wird, es sei denn, er gründet auf Umständen, die neu und vorher für den Schuldner mit der ordentlichen Sorgfalt nicht erfahrbar gewesen sind.
    Der pfändende Gläubiger muss den Schuldner über diese Unzulässigkeit bzw. Verfallsfrist im Pfändungsakt informieren.
  2. Ein Mahndekret muss vom Richter immer dann und für all jene Summen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, die vom Schuldner nicht explizit bestritten werden.
    Die wesentliche Neuigkeit besteht somit darin, dass der Richter die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht nur gewähren kann, sondern muss.
  3. Die vom Gericht angeordneten Verkaufsverhandlungen sollten nur mehr telematisch abgehalten werden und die Verkaufsversuche dürfen nicht mehr als maximal drei sein, wobei der Richter die jeweils vorgesehenen Herabsetzungen des ursprünglichen Verkaufspreises verfügen muss.
    Es kann ausnahmsweise eine vierte Versteigerung geben, in diesem Fall kann der Richter die Herabsetzung des Preises bis zur Hälfte verfügen.
  4. Der Gläubiger kann die Zuweisung der Immobilie an sich selbst oder an einen Dritten beantragen, wobei die Namhaftmachung des Dritten in einem solchen Fall innerhalb von fünf Tagen ab Zuweisung erfolgen muss; ansonsten wird die Zuweisung an den beantragenden Gläubiger selbst verfügt.
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Wie häufig kommt es vor, dass Eltern ihren Nachlass regeln wollen, indem sie zum Beispiel einem ihrer Kinder ihre Wohnung mittels Schenkung ins Eigentum übertragen und gleichzeitig vorsehen, dass das andere Kind, das nichts bekommen hat, vom Schenkungsnehmer ausbezahlt wird?

Bei dieser Art von Abkommen ist jedoch absolute Vorsicht geboten, weil Vereinbarungen, mit denen jemand über seine Erbfolge verfügt, für den italienischen Gesetzgeber der Nichtigkeit unterliegen. Gleichermaßen ist jede Rechtshandlung nichtig, mit der jemand über Rechte verfügt, die ihm aus einer noch nicht eröffneten Erbfolge entstehen können, oder mit der er auf solche Rechte verzichtet (Art. 458 ZGB).

Die interessierten Parteien haben zwar mit verschiedensten juristischen Konstruktionen oder Rechtshandlungen versucht, diese Nichtigkeit zu umgehen, allerdings ist die Rechtsprechung bei der Auslegung bzw. Interpretation der einzelnen Vereinbarungen äußerst restriktiv, auch wenn in den letzten Jahren unter den Rechtsgelehrten immer öfter behauptet wird, dass dieses Verbot in der italienischen Gesetzgebung nicht mehr zeitgemäß erscheint.

So zum Beispiel unterliegen Testamente der Nichtigkeit, die zwar getrennt voneinander verfasst wurden, sich aber gegenseitig integrieren, wie im Falle der Ehefrau, die in ihrem Testament einem ihrer Kinder den gesamten Nachlass überträgt, nachdem das Testament des Ehepartners dasselbe in Bezug auf das zweite gemeinsame Kind vorsieht. Genauso gesetzeswidrig ist das Abkommen, mit dem die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vorsehen, dass bei ihrem Ableben ihre Quoten automatisch auf die anderen Gesellschafter übergehen, während es hingegen sehr wohl möglich ist, dass die Quote des Verstorbenen Gesellschafters liquidiert und der Gegenwert an die Erben ausbezahlt wird, genauso wie die statutarische Bestimmungen gesetzeskonform ist, gemäß welcher den anderen Gesellschaftern im Todesfall das Recht eingeräumt wird, die Gesellschaftsquoten des Verstorbenen innerhalb eines bestimmten Termins und gemäß bereits vorab festgelegter Kriterien von den Erben, an welche die Quote vererbt wurden, zu erwerben.

Es gibt noch eine Reihe weiterer Situationen, die in Vergangenheit in Zusammenhang mit der Nichtigkeit der Erbvereinbarungen von den Gerichten und der Rechtslehre erörtert wurden, wobei jedenfalls – wie eingangs erwähnt – Vorsicht in der Ausarbeitung und Umsetzung aller Rechtsgeschäfte in diesem Kontext geboten und eine umgehende und ausführliche vorherige Rechtsberatung ratsam ist.

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Durch die enorme Überlastung der italienischen Gerichte, sowie die überdurchschnittliche Dauer der anhängigen Gerichtsverfahren, war der italienische Gesetzgeber – auch den europäischen Vorgaben entsprechend – in den letzten Jahren gezwungen, über alternative Streitbeilegungsmethoden nachzudenken, um die Gerichte dadurch zu entlasten.

Dies hat dazu geführt, dass im Jahre 2010 das Institut der Mediation gesetzlich verankert wurde (G.v.D. 28/2010), wobei die Mediation in den Bereichen Kondominium, Realrechte, Erbschaften, Teilungen, Miet- und Leihverträge, Betriebspacht, Schadenersatz bei Verkehrsunfällen, Arzthaftung, Presseverleumdung sowie Versicherungs-, Bank- und Finanzverträgen als verpflichtend eingeführt wurde. Die Mediation wurde somit in den genannten Rechtsbereichen eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung eines zukünftigen Gerichtsverfahrens. In allen übrigen Bereichen konnte sie hingegen auf freiwilliger Basis von den Parteien zur Vermeidung eines Rechtsstreites vor Gericht angestrengt werden.

Vor allem der obligatorische Charakter der Mediation hat unmittelbar nach dessen Einführung zu erheblichen und äußerst animierten Diskussionen geführt, vor allem weil die interessierten Berufsgruppen und Rechtsanwender argumentierten, dass dadurch das in der italienischen Verfassung verankerte Recht eines ungehinderten Zugangs zur Gerichtsbarkeit beschnitten würde und die Durchführung der Mediation nicht die gewünschten Erfolge erzielte.

Das Urteil Nr. 272/2012 des italienischen Verfassungsgerichtshofes brachte die verpflichtende Mediation dann tatsächlich zu Fall, allerdings lediglich aus formalen Gründen, nachdem die italienische Regierung in der Umsetzung der Vorgaben durch das Parlament ihre Kompetenzen laut Verfassungsgerichtshof überschritten hatte.

Das kürzlich erlassene Gesetzesdekret, auch bekannt unter dem Namen  „decreto del fare“ (G.D. 69/2013) hat die verpflichtende Mediation jetzt unter Vorhersehung verschiedener kleinerer und größerer Abänderungen wieder eingeführt, allerdings – und dies ist wohl die größte Neuigkeit – nur für einen vorübergehenden Zeitraum von 4 Jahren, in denen das Institut auf dessen Zweckdienlichkeit geprüft werden soll. Abgesehen von der Fragwürdigkeit einer vorübergehenden Wiedereinführung der Mediation (mit allen damit verbundenen Kosten), gilt es darüber hinaus nicht zu vergessen, dass es sich auch dieses Mal wieder um eine vorübergehende Norm handelt, die innerhalb von 60 Tagen vom Parlament in ein Gesetz umgewandelt werden muss, da sie ansonsten ihre Rechtsgültigkeit verliert. Die Umwandlung wird im Parlament in diesen Tagen diskutiert, wir können also gespannt sein, wie es weitergeht.

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Das Rechtsinstitut des Ehevertrages kommt ursprünglich aus den Ländern des „Common Law“ und somit aus England und den USA, sowie Australien und Kanada. In diesen Ländern kommt es omit häufig vor, dass Eheleute vermögensrechtliche Vereinbarungen in Hinblick auf eine zukünftige mögliche Scheidung treffen, die dann im Anlassfall umzusetzen sind.

Im italienischen Rechtssystem sind solche Eheverträge verboten und unterliegen der Nichtigkeit. Die italienischen Höchstgerichte vertreten nämlich die Ansicht, dass solche Vereinbarungen gegen die öffentliche Ordnung und gegen die allgemeinen und verfassungsrechtlich verankerten Prinzipien des Familienrechtes verstoßen, wie der Pflicht zur Treue, zum materiellen und moralischen Beistand und zur Zusammenarbeit im Interesse der Familie und des Zusammenlebens. Darüber hinaus haben solche Vereinbarungen laut italienischer Gerichtsbarkeit einen gesetzeswidrigen Rechtsgrund, weil sie Rechte beschneiden können, die überhaupt erst in einem zweiten Moment, nämlich jenem der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, entstehen (wie z.B. das Recht auf Unterhalt).

Erst laut jüngster Rechtsprechung scheint hingegen eine Wende in Bezug auf die Anwendung dieses Rechtsinstitutes einzutreten. So hat der italienische Kassationsgerichtshof kürzlich (Dezember 2012 und Mai 2013) zwei Urteile gefällt, deren Begründungen darauf schließen lassen, dass solche Eheverträge unter bestimmten Voraussetzungen doch gesetzeskonform, anwendbar und vor allem im Zuge einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft umsetzbar sind.

Eine vorsichtige Auslegung lässt eine Unterscheidung zwischen so genannten vor- und nachehelichen Vereinbarungen („accordi pre – e postmatrimoniali“) zu, wobei erstere vor der Ehe abgeschlossen werden und vermögensrechtliche Regelungen in Hinblick auf eine zukünftige Scheidung beinhalten, die zweite Kategorie hingegen den Zweck verfolgt, im Falle einer Ehekrise und mit dem Ziel eben jene Krise abzuwenden, gewisse Aspekte (nicht unbedingt nur vermögensrechtlicher Natur) des ehelichen Zusammenlebens zu regeln.

Weiterhin verboten sind hingegen Verträge, die das zukünftige Recht auf Unterhalt einschränken oder schmälern sowie all jene Abkommen und Vereinbarungen, die in irgendeiner Form die freie Wahl des Zivilstandes beeinträchtigen.

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Wem ist so etwas nicht schon einmal passiert?

Man beauftragt einen vom Freund empfohlenen Handwerker mit der Verlegung eines neuen Parkettbodens in der eigenen Wohnung. Die Arbeiten werden binnen des vereinbarten Termins abgeschlossen, doch schon nach wenigen Wochen zieht der Boden an mehreren Stellen Blasen auf. Man wendet sich an den Handwerker und teilt demselben telefonisch die festgestellten Mängel mit. Bereits nach wenigen Tagen begutachtet der Handwerker seine nicht fachgerecht durchgeführte Arbeit und verpflichtet sich zur Behebung der Blasen auf eigene Kosten. Es wird ein Termin vereinbart, anlässlich welchem die Reparatur durchgeführt werden sollte, doch dann passiert nichts mehr; der Handwerker hält sich nicht an den vereinbarten Termin und ist auch sonst nicht mehr zu erreichen. In Ermangelung einer gütlichen Regelung ist der Auftraggeber somit wohl oder übel gezwungen, den Gerichtsweg zu beschreiten, die Mängel feststellen zu lassen und die Verurteilung des Handwerkers zur fachgerechten Behebung derselben bzw. zur Leistung eines angemessenen Schadenersatzes zu beantragen.

Doch was passiert, wenn der Handwerker im Verfahren den Verfall der Anzeigepflicht und die Verjährung einwendet, weil die Rüge nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgt ist und somit bereits zu viel Zeit seit der Entdeckung der Mängel vergangen ist? Laut ital. ZGB müssen dieselben bei Werkverträgen (contratti d’opera) nämlich binnen 8 Tagen angezeigt werden, wobei der Klageanspruch innerhalb eines Jahres verjährt. Hat die Tatsache, dass der Handwerker die Mängel selbst anerkannt hat und versprochen hat, sie zu beheben, darauf einen Einfluss?

Laut den neuesten Urteilen des Obersten Gerichtshofes schon. Auch wenn die Höchstrichter bis heute diesbezüglich geteilter Meinung waren und die Rechtsfrage sogar den Vereinten Sektionen unterbreitet wurde, um den Kontrast in der Rechtsprechung zu beseitigen, so geht die Tendenz der Gerichte doch dahin, dass die Anerkennung der Mängel und die Verpflichtung zu deren Behebung einer neuen vertraglichen Verpflichtung gleichkommt, die mit dem ursprünglichen Werkvertrag zwar in Zusammenhang steht, aber nicht den oben genannten Fristen unterliegt, sondern vielmehr jenen Fristen, die für die allgemeinen vertraglichen Verpflichtungen gelten und zwar der Verjährungsfrist von 10 Jahren, unter Ausschluss der Anzeigepflicht, die durch die Anerkennung der Mängel durch den Handwerker überflüssig geworden ist (eine analoge Auslegung wurde bereits bei den Kaufverträgen (contratti di compravendita), sowie bei den Unternehmerwerkverträgen (contratti d‘appalto) vom Kassationsgerichtshof vertreten, bei denen es sich mit der Mängelrüge und der Verjährung ähnlich verhält wie beim Werkvertrag).

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Wie viele von uns kennen das Problem der Ungewissheit einer Grenze zwischen zwei Grundstücken.

Oft ergibt sich der Fall, dass mehrere Generationen von benachbarten Grundstücksbesitzern eine tatsächliche Grenze annehmen und als solche akzeptieren, die auf dem Papier, d.h. auf der Katastermappe, aber nicht der eingezeichneten Grenze entspricht. In solchen Situationen kommt es insbesondere häufig vor, dass die tatsächliche, so genannte natürliche Grenze – vor allem solange das Nachbarschaftsverhältnis gut ist – nicht eingetragen wird, mit der Folge, dass es aber bei einer Verschlechterung der persönlichen Verhältnisse der Nachbarn, z.B. durch eine Vererbung an die nächste Generation, nicht selten zu Auseinandersetzungen kommt, weil einer sich an die natürliche Grenze, der andere hingegen an die Mappengrenze halten will.

Wer hat aber nun recht und vor allem: wer kann sein Recht, wenn es drauf ankommt, tatsächlich durchsetzen und sich vor dem Richter behaupten? Leider keine einfache Sache. Eine natürliche Grenze, die von jener der Katastermappe abweicht, muss durch entsprechende örtliche und landschaftliche Begebenheiten für jeden ersichtlich gekennzeichnet sein, wie z.B. durch etwaige Grenzsteine, durch eine über lange Zeit eingehaltene Art der Bebauung, durch Zäune, Wege, Bäume oder Ähnliches. Laut italienischem Zivilgesetzbuch kann eine unsichere Grenze gerichtlich festgestellt werden, wobei dafür jedes Beweismittel zulässig ist. Nur in Ermangelung andere Anhaltspunkte, hat sich das Gericht an die Katastergrenze zu halten. (Art. 950 ZGB)

Das bedeutet, dass der Eigentümer den Grenzverlauf mit jedem Mittel beweisen kann, z.B. auch durch etwaige Zeugenaussagen und dass der Richter sich an die angebotenen Beweise halten muss, wenn sie für die Bestimmung der Grenze ausreichend sind. Nur im Ausnahmefall kann der Richter hingegen die Katastermappen als Grundlage für die Festlegung der Grenze heranziehen.

Laut einhelliger Rechtsprechung der Höchstgerichte ist es im Übrigen so, dass der Verlauf einer Grenze immer und ohne zeitliche Einschränkungen festgestellt werden kann. Die sich durch die Festlegung der Grenzen ergebenden Eigentumsübertragungen von Grundstücksflächen sind insbesondere eine natürliche Folge davon und haben nichts mit dem Titel des Grundstückserwerbes selbst zu tun; demzufolge können sie nur durch eine etwaige Feststellung einer eingetretenen Ersitzung vermieden werden.

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Am 7. Februar 2014 ist endlich das G.v.D. Nr. 154/2013 in Kraft getreten, mit welchem die schon lange eingeleitete und auch lang ersehnte Reform des Familienrechtes ihren (vorläufigen) Abschluss fand. Besagte Reform wurde bereits im Juli 2013 vom damaligen Ministerpräsidenten Enrico Letta angekündigt und hat ihren Ursprung im Gesetz 219/2012. Dabei geht es hauptsächlich darum, dass es, so Enrico Letta, endlich keine Kinder der Klasse „A“ und „B“ mehr gibt, sondern nur mehr eine einzige Kategorie der „Kinder“. Das in der italienischen Verfassung (Art. 30) bereits von Anfang an verankerte Prinzip, welches vorsieht, dass es keinen Unterschied zwischen Kindern gibt, die während der Ehe geboren werden und jenen, die außerhalb der Ehe zur Welt kommen, gilt somit endlich als gesetzlich festgelegt.

Im neuen Gesetzestext wird demzufolge jeglicher Verweis auf das so genannte „rechtmäßige Kind“ (figlio legittimo – das während der Ehe geborene Kind) gestrichen und es ist nur mehr die Rede von „Kindern“ im Allgemeinen. Dem „rechtmäßigen“ Kind ist das so genannte natürliche Kind (figlio naturale- das außerhalb der Ehe zur Welt kommt), sowie das adoptierte Kind (figlio adottivo) in jeder Hinsicht gleichgestellt.

Dies hat insbesondere zur Folge, dass sich die Erbrechte der ehemaligen natürlichen oder adoptierten Kinder auf die gesamte Verwandtschaft ausdehnen und nicht, wie ursprünglich vorgesehen, nur auf die Eltern beziehen und bei sonstigen Verwandten nicht zum Tragen kommen. Hinzu kommt, dass die Frist für die Annahme einer Erbschaft auch für Kinder, die außerhalb einer Ehe zur Welt kommen, auf 10 Jahre ausgedehnt wurde.

Der ehemalige Begriff der elterlichen Gewalt „potesta genitoriale“ wurde im Zuge der Reform durch jenen der elterlichen Verantwortung „responsabilita genitoriale“ ersetzt.

Weitere wichtige Neuerungen wurden im internationalen Privatrecht eingeführt, genau so, wie die Festlegung des von der Rechtsprechung des längeren schon anerkannten Prinzips, dass die Großeltern eine kontinuierliche Beziehung zum Enkelkind pflegen dürfen. Diesbezüglich wurde den Großeltern sogar die Möglichkeit eingeräumt, dieses Recht gerichtlich einzuklagen, sollten sie in irgendeiner Form an dessen Ausübung durch die Eltern des Kindes oder – wie es öfter der Fall ist – durch den ehemaligen Partner des Sohnes oder der Tochter gehindert werden.

Letztendlich wurde vorgesehen, dass die Kinder in jedem Verfahren vom Richter persönlich angehört werden müssen, in dem Verfügungen getroffen werden, die sie betreffen, wie zum Beispiel bei Trennungen oder Scheidungen. Der Richter kann die Anhörung nur dann ausschließen, wenn schwerwiegende Interessen des Kindes selbst dagegen sprechen, wobei diese Anhörungen in einem getrennten Raum stattfinden sollten, wie zum Beispiel in einem Raum mit verspiegeltem Fenster, damit die Unversehrtheit des Kindes auf jeden Fall im höchsten Masse gewährleistet wird.

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